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Einfamilienhäuser

Mindestschutz

Die Landesbauordnung von Rheinland-Pfalz schreibt in Paragraph 44 Absatz 8 folgendes vor:

" In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird."
Gemäß Installationsnorm DIN 14676 unterliegen auch Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung dieser Gesetzgebung.

Einfamilienhäuser fallen unter diese Regelung.

Optimalschutz

Wer sich zusätzlich schützen möchte, installiert die kleinen Lebensretter auch im Wohnzimmer und in anderen Aufenthaltsräumen. Waschmaschine und Trockner sind potentielle Gefahrenquellen, auch diese Räume sollte man mit einem Rauchwarnmelder versehen.

Ist der Alarm jedes einzelnen Rauchwarnmelder nicht überall im Haus zu hören, so empfiehlt es sich die Geräte untereinander zu vernetzen. Das kann per Draht oder per Funk realisiert werden.
Einfamilienhaus
Für minimalen Schutz


Rauchwarnmelder auf jedem Stockwerk
  • Rauchwarnmelder auf jedem Stockwerk
  • in jedem Schlafbereich
  • alle 7,5 Meter in Korridoren und Räumen
  • innerhalb von 3 Metern bei allen Schlafzimmertüren
  • alle Geräte vernetzt (wenn die Funktion vorhanden ist)
Für empfohlenen Schutz(zusätzlich zu den zuvor genannten):

Rauchwarnmelder in jedem Raum
  • Rauchwarnmelder in jedem Raum (außer Küche und Badezimmer)
Hitzewarnmelder
  • Hitzewarnmelder in Küche, Garage usw. im Abstand von 5,3 m zu potenziellen Brandherden.