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Ferienwohnungen

Mindestschutz

Die Landesbauordnung von Rheinland-Pfalz schreibt in Paragraph 44 Absatz 8 folgendes vor:

"In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird."

Gemäß Installationsnorm DIN 14676 unterliegen auch Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung dieser Gesetzgebung.

Ferienwohnungen fallen unter diese Regelung.

Optimalschutz

Soll der Alarm in ein anderes Haus übermittelt werden, so ist das per Kabel- oder Funkverbindung möglich.

In Ferienparks sind Häuser nicht immer durchgängig bewohnt. Hier bietet sich die Möglichkeit den Alarm mittels einer Signalleuchte oder Blitzleuchte an der Außenseite des Hauses kenntlich zu machen.