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Kindertagesstätten

Mindestschutz

Die Landesbauordnung von Rheinland-Pfalz schreibt in Paragraph 44 Absatz 8 folgendes vor:

"In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird."

Gemäß Installationsnorm DIN 14676 unterliegen auch Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung dieser Gesetzgebung.

Kindertagesstätten fallen unter diese Regelung.

Optimalschutz

Oft wird in Kindertagesstätten auch ein "Hausalarm" gefordert. Hier bietet es sich an, alle Rauchwarnmelder per Funk zu vernetzen, und mittels der Ei Funkfernsteuerung die Melder zu aktivieren. Somit kann auch ein Alarm simuliert werden, wie er zu Übungszwecken auch gefordert wird.